Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Fbravoiat« (27. Oktober 2010, 16:44)
Infos über meinen Bravo: Fiat Bravo T-Jet Racing ; 120 PS; Black metallic; Ragazzon ESD Mittig; Böser Blick folierung; AUX - I pod anschluss
Infos über meinen Bravo: Dynamic 1.9l Multijet 8V 120PS, 17" Alu, Blue&Me NAV, PDC hinten, Scheiben Tiefschwartz, Abarth Logos und Abarth Seiten Aufkleber
Zitat
Original von Fbravoiat
Hi,
hat irgendwer damit Erfahrung. Ich bin ein totaler Fan von Sounds beim öffnen und schließen, wie in Amerika z. B.. Allerdings hab ich mal gehört das das irgendwie verboten sein soll!?
Und hier in der Beschreibung steht TÜV zertifiziert. Also heißt das es ist erlaubt.
Danke für eure Antworten.
Zitat
§ 16 StVO Warnzeichen
Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01. Juni 2007)
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben 1. wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder 2. wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen
Bzgl. mehrerer Schallquellen udn Frequenzmodulationen:
§ 55 StVZO
Einrichtungen für Schallzeichen
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang gleichbleibender Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Windhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
Infos über meinen Bravo: 1,9 8V 120 HP Multijet, B&M, 17"/18", EBC Turbogroove auf green, BMC, Bilstein, Powerrail etc - Milestone 100k achieved!!
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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »smokey55« (28. Oktober 2010, 13:07)
Infos über meinen Bravo: Seit April 2008: Emotion, schwarz-metallic, 225x17", T-Jet 150PS, Blue&Me Nav, Mittelarmlehne, Winter, Hecksensoren, Scheibentönung (hi) .... verkauft nach PL in 7/20
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Original von P4H
Es disqualifiziert sich weil:
2x aktive Schallquellen, innerorts Tabu und durch die Frequenzmodulation sowieso.
Da steht auch nix von im Bereich der StVZO erlaubt.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Fbravoiat« (28. Oktober 2010, 16:08)
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Original von Fbravoiat
Zitat
Original von P4H
Es disqualifiziert sich weil:
2x aktive Schallquellen, innerorts Tabu und durch die Frequenzmodulation sowieso.
Da steht auch nix von im Bereich der StVZO erlaubt.
Und wie is dann rechtzufertigen das Der Hummer H3 bei meinem Nachbarn sowas darf?
*edit* Ich denke der H3 hat das standardmößige ohne so ne box.
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Zitat
Original von P4HIch kann ja nur die StVZO zitieren. Mir ist nur bekannt -> darfsu nisch
Aber sofern mir bekannnt dürfen das viele EU Nachbarn. Amis sowieso.
Warum das trotz TüV gemäßen Umbau noch immer am H3 geht, KA.
Aber Imports sind ja auch nen fieser Vergleich .
Ich hab nen Nachbarn mit Peugeot EU Import der hats Serienmäßig, ich glaube für den französischen Markt. Da stammt er zumindest her.
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Zitat
§ 55 Einrichtungen für Schallzeichen
1 Gesetz verweist aus 5 Artikeln auf § 55
(1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrichtung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraftfahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eine Einrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen nicht ermöglichen.
(2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleichbleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Akkord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbringungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem Höhenbereich von 500 mm bis 1.500 mm über der Fahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die Messungen sind auf einem freien Platz mit möglichst glatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hindernisse (Bäume, Sträucher u.a.), die durch Widerhall oder Dämpfung stören können, müssen von der Schallquelle mindestens doppelt so weit entfernt sein wie der Schallempfänger.
(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 Einrichtungen für Schallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Abs. 3 Kennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit mindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) ausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn angebracht, so muß sichergestellt sein, daß jeweils nur eines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn nicht ausgerüstet sein.
(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen dürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.
(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und andere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zulässig.
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Zitat
Original von snowtiger
Nach deiner Interpretation wäre ja auch ein Autoradio illegal, damit kann ich auch Schallzeichen erzeugen.
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Zitat
Im übrigen kümmert mich die StVZO auf einem Parkplatz herzlich wenig, da diese meistens privat sind. Parkt man doch mal am Straßenrand, lässt sich mit einem einfachen Schalter das Hiir One deaktivieren und alle sind wieder happy.
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Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von »Fbravoiat« (29. Oktober 2010, 15:07)
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