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Stanley

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1

Montag, 2. Februar 2009, 20:41

Reifenfrage


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moin
habe auf meinen 18" felgen 4x FALKEN FK 425 Sommerreifen 225/40/ ZR18 92Y

einer davon ist nicht mehr so prall...kann man zwar locker noch diese saison fahren aber will ja auch sicher unterwegs sein...

jetzt will ich mir gleich 2 neue holen damit ich auf einer achse neue habe...

kann ich da jetzt auch diese reifen nehmen: Falken ZIEX ZE-912 225/40 ZR18 92W
oder gibt es da probleme mit dem tüv???

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Red229

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2

Montag, 2. Februar 2009, 20:54

hauptsache der traglastindex und die größe passen und eben achsweise müssen sie montiert sein (immer 2 von einer sorte auf einer achse) alles andere ist egal!


gruß steve
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Stanley

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3

Montag, 2. Februar 2009, 21:02

aha...also der traglastindex bei denen ist 92...also 630kg pro rad...ist das eigentlich ausreichend?

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Red229

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4

Montag, 2. Februar 2009, 21:10

stanley: rechnen! :lol:
wieviel achslast hat der bravo? bei meinem sinds va 1000kg und ha 860kg
(kann sein, daß dein diesel da etwas abweicht)

also kommst mit den 630kg pro reifen locker hin!


gruß steve
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5

Montag, 2. Februar 2009, 21:26

Ich bin der Meinung, dass man mittlerweile auch nicht mehr Achsweise den gleichen Reifen fahren muss!
Ist natürlich besser irgendwie, aber Pflicht ist es nicht...

smokey55

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6

Montag, 2. Februar 2009, 22:52

Zitat

Original von ern1e
Ich bin der Meinung, dass man mittlerweile auch nicht mehr Achsweise den gleichen Reifen fahren muss!
Ist natürlich besser irgendwie, aber Pflicht ist es nicht...


Ey, in Deinem Alter ist der Führerschein noch nicht so lange her. Wie kommst Du denn zu der Meinung?

mfg
Smokey

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7

Montag, 2. Februar 2009, 22:55

Zitat

Original von smokey55

Zitat

Original von ern1e
Ich bin der Meinung, dass man mittlerweile auch nicht mehr Achsweise den gleichen Reifen fahren muss!
Ist natürlich besser irgendwie, aber Pflicht ist es nicht...


Ey, in Deinem Alter ist der Führerschein noch nicht so lange her. Wie kommst Du denn zu der Meinung?

mfg
Smokey


Wäre mir auch neu! Wenn verschiedene Reifen, dann nur achsweise... verschiedene auf einer Achse is nicht!
Gruß
Oliver

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Dieser Beitrag wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig :-D

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chrisSs

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8

Dienstag, 3. Februar 2009, 00:01

Er kommt zu der Meinug, weil das auch nicht verboten ist anscheinend. Ich konnte auf die Schnelle jedenfalls nix finden, dass irgendwo vorgeschrieben wäre, dass man auf einer Achse nur zwei identische Reifen montieren darf. (§36 STVZO Bereifung und Laufflächen) Fall jemand was anderes dazu findet, bitte posten.

Mein Vater hatte auf seinem ehemaligen Stilo mal auf einer Achse zwei verschiedene Reifentypen drauf. Der Tüv hat jedenfalls nix dazu gemeint.

Obs zu empfehlen ist, ist ne ganz andere Frage...

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leodavinci

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9

Dienstag, 3. Februar 2009, 09:57

Das habe ich dazu gefunden :
Die in Großschrift und unterstrichene Passage ist in diesem Zusammenhang besonders zu beachten .

Zitat ohne Gewähr :

Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (Auszug) §36 StVZO - Bereifung und Laufflächen (1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M+S-Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch 1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist, 2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird. Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein. (1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen. (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein.Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm. (2a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. [B]Personenkraftwagen sowie andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein;[/B] im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor. (2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifener- neuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben. (3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahrzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei Höchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h) Gummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen genügen: Auf beiden Seiten des Reifens muß eine 10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare Rippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch Angaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen sein. Der Reifen muß an der Abfahrgrenze noch ein Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flächenpressung des Reifens darf unter der höchstzulässigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Der Reifen muß zwischen Rippe und Stahlband beiderseits die Aufschrift tragen: “60 J”. Das Arbeitsvermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Eindrückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel- oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von 1.000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen statischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Mindestbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel errechnet: 6.000 f = —— ; P + 500 dabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des Eindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige statische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige statische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächenbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch 125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchstgeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und entsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) angebracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchstzulässigen statischen Belastung ohne Berücksichtigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln. Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Triebachse und einer durch die Bauart bestimmten Höchst- geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie deren Anhänger. (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, 2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht übersteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt werden, 3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift) * a) für Möbelwagen, * b) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen Abstellplatz befördert werden, * c) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von oder nach einer Baustelle befördert werden und nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der Beförderung von Gütern dienen, * d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschinen bei der Beförderung von oder nach einer Baustelle, * e) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte und für Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeitsgeräten oder Erzeugnissen. (5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Abs. 1 Satz 1) darf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schädlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausführen. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen müssen rund sein. Die Rundungen metallischer Bodenplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der Gleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm haben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belasteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahrbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus Gummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen. Als Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im Hinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der Federung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in denen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden, 1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h, 2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm hohen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflächen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die Geschwindigkeit auf 16 km/h, 3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband bestehen, die Geschwindigkeit auf 30 km/h beschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten gummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen vollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit 40mm hohen Gummireifen versehen oder besonders abgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht beschränkt. Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stvzo/__36.html
Die EU Richtlinie schreibt allerdings vor , daß 4 Reifen gleichen Typs und Herstellers montiert werden müssen . Dies soll sich aber nur auf die Erstausrüstung des Herstellers beziehen .

Alle Angaben ohne Gewähr !

Gruß , leodavinci
"Everytime a little bit different" (Sir William Lyons , Gründer von Jaguar)
By the way : My other car is a Jaguar !

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smokey55

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10

Dienstag, 3. Februar 2009, 10:20

Moin moin,
habe auch noch mal gegoogelt, es scheint etwas chaotisch zu sein:
Also noch etwas Text, dafür kürzer ;-)

[list] Es gibt Fahrzeughersteller, die genaue Vorschriften machen.[/list]
"Der Gesetzgeber hat 2005 den Fahrzeugherstellern Ihre Grenzen aufgezeigt. Die bisherige Praxis in den Fahrzeugscheinen nur bestimmte Reifenhersteller und -Profile zuzulassen wurde als nichtig erklärt.
Diese Eintragungen gelten nur noch als Herstellerempfehlungen. Der Kunde kann nun selbst, die für Ihn passenden
Reifen wählen, wenn diese die technischen Vorrausetzungen (Größe, Traglast, Höchstgeschwindigkeit) erfüllen."

[list] Dann gibt es sich widersprechende Richtlinien von EU und BRD:[/list]
"Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.8.1997, welche die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen:

Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt.

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen.

Nun hat in der Vergangenheit diese unterschiedliche gesetzliche Grundlage in der Praxis mehr oder weniger keine Rolle gespielt; nicht zuletzt deshalb, weil die Verbraucher der Empfehlung des Reifenfachhandels, grundsätzlich am Fahrzeug nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung montieren zu lassen, gefolgt sind. In Zeiten knapper Kassen jedoch ist der Verbraucher häufig nur noch bereit, einen einzelnen Reifen zu ersetzen, der sehr oft aber in der gleichen Profilausführung nicht mehr verfügbar ist. Häufig kam es in letzter Zeit zu Verärgerungen, wenn ein Kunde im Reifenfachhandel gemäß § 36 (2a) StVZO beraten und ausgerüstet wurde, der Prüfingenieur der Prüfstelle des Fahrzeuges aber nach der Richtlinie 92/23/EWG die Reifen bewertete und die Prüfplakette verweigerte. Umgekehrt wurden aber auch Fälle bekannt, in denen Kundenfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/23/EWG ausgerüstet wurden und Kunden sich dann falsch beraten fühlten."

Fazit:
Das Ganze führt dann wohl dazu, daß der TÜV-Mensch etwas unvorhersehbar reagieren kann.
Ich ziehe meinen Einwand gegenüber ern1e zurück, es ist nicht eindeutig vorgeschrieben.

mfg
Smokey

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11

Dienstag, 3. Februar 2009, 12:19

Personenkraftwagen (...) dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein!

Das sind ja auch nur die Bauarten! Also hat es absolut keine Auswirkung auf Profilarten, -formen sowie Reifenhersteller. Man kann also wie oben beschrieben fahren was man will! Ansonsten müssten sich die Leute mit Vollwertigem Ersatzrad ja auch immer 5 Pneu's kaufen, wenn die alten runter sind...
macht wenig Sinn!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »ern1e« (3. Februar 2009, 12:20)


Stanley

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12

Dienstag, 3. Februar 2009, 18:00

danke für die nützlichen infos!!!

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13

Montag, 27. April 2009, 19:42

Hallo zusammen,

mal eine frage: darf ich 205/40/17 auf die 17" fiat bravo felgen fahren???

es wären diese hier!
»Toymachine« hat folgendes Bild angehängt:
  • bravo felgen.jpg
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Montag, 27. April 2009, 19:52

darfst du nicht! der abrollumfang hat eine abweichung von über 6% und ist somit unzulässig!



gruß steve
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Toymachine

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15

Montag, 27. April 2009, 19:56

hmm,

okay! welche alternative gibt es?? Schmäler als 225??
BURN BABY, BURN

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christpost

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16

Montag, 27. April 2009, 20:48

Versuchs doch mal hiermit:

Reifenrechner

Gruss

Chris
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17

Montag, 27. April 2009, 20:51

Zitat

Original von christpost
Versuchs doch mal hiermit:

Reifenrechner

Gruss

Chris




oder so!


ein 205/50 würde gehen, da der nur 0,4% abweichung hat! sei dir aber im klaren, das die reifengröße dann vom tüv abgenommen und eingetragen werden muss!


gruß steve
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Montag, 27. April 2009, 20:53

215/50R17 wäre ne Alternative, 1.4% Abweichung. Aber ob das so sinnvoll ist? Zumal das keine Standardgrösse ist, und entsprechend teurer...

Wieso willst Du ne kleinere Grösse als 225?

Gruss

Chris
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19

Montag, 27. April 2009, 21:22

hallo,

weil ich dann weniger abrollflache habe => weniger verschleiß und verbrauch!

...nebenerfekt, schaut auch noch gut aus 8-)

Aber 205/45/ gehen auch noch!

Gruß

Moe
BURN BABY, BURN

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Toymachine« (27. April 2009, 21:22)

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20

Montag, 27. April 2009, 21:35

Weniger Lauffläche und weniger Verbrauch leuchtet mir noch ein (obwohl die Mehrkosten für TÜV und spezielle Reifengrösse den kleinen Effekt sicher mehr als zunichte machen --> IMHO Milchmädchenrechnung)

Was mir immer noch nicht einleuchtet ist die Aussage, dass breitere Reifen nen höheren Verschleiss haben sollen...

Gruss

Chris
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